
Discounter sind bemüht, ihr Image aufzupäppeln. Das betrifft die Qualität der Waren bis zur Dienstleistungsfähigkeit des Personals und nicht zuletzt auch die Präsentation des gesamten Verkaufsraums. Das ist mal mehr oder weniger gelungen und die Unterschiede zu den Mitbewerbern der Supermärkte sind bis auf die Diversifikation – sprich Verzettelung der Supermarkt-Ketten in ein breites Angebot aller möglichen Warengruppen – geschrumpft.
Das Image des „gut und günstig“ wird durch die Konzentration der Discounter auf eine gestraffte Warengruppe, bei der es absolute Minipreise und damit Schnäppchen zu ergattern gibt, noch gesteigert. Wer jedoch genauer hinschaut, erlebt so manchen schwarzen Flecken an diesem Image.
Ein exemplarisches Beispiel sei hier aufgezeigt.
Die „Frischfisch“-Angebote der Discounter wie Kabeljau- und Lachsfilet sind mit folgenden Fakten behaftet: Es gibt eine durchgehende Praxis, die bei den beiden Produkten eine Diskrepanz zur aufgedruckten und verkauften Menge erlaubt. So fehlen rund 15 % (=35-37g) bei 250g und es werden nur ca. 215g Fisch in der Verpackung geliefert. Der Kunde bezahlt aber 250g.
Eine Nachfrage an den Discounter, der für den Käufer der Vertragspartner in diesem Geschäftsverhältnis ist, ergab von diesem ein Verweis auf den Lieferanten. Der rechtliche Hinweis, dass dieses Verweisen an den Lieferanten, zu dem der Kunde in keinem Vertragsverhältnis stehe, irritierend sei, wurde ignoriert. Selbst der Hinweis auf eine Mängellieferung und die Aufforderung, die Mängel zu beseitigen, wurden nicht zur Kenntnis genommen.
Die Antwort des Herstellers und Lieferanten des Discounters ist ebenso bestätigend wie erhellend, insofern, dass die gesetzlichen Grundlagen ein solches Verhalten im Lebensmittelhandel und in der Produktion nicht nur tolerieren, sondern zum Nachteil des Kunden erst ermöglichen. Der Verbraucher und Käufer hat auch für falsch deklarierte Mengenangaben und Minderlieferung, sprich für die „Schwundmenge“ zu zahlen. Das Mittel dafür sind die FertigPackV und die Lebensmittelinformationsverordnung „LMIV“. Der Kunde wird durch den Gesetzgeber benachteiligt und zahlt für nicht vorhandene Warenmengen. Das ist also unter „zum Wohle des Volkes“ zu verstehen, wenn die Abgeordneten im Bundestag und die Regierung Gesetze zum Vorteil der Wirtschaft und zum Nachteil der Verbraucher erlassen!
Auszug aus der Antwort des Lieferanten:
„…Mit der Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung – FertigPackV) und der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) hat der Gesetzgeber genau geregelt, dass Verkaufsverpackungen nur so hergestellt werden dürfen, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung den gesetzlichen Forderungen entspricht.“ (*)
(Anmerkung/Kommentar vom Blogautor: Die gesetzlichen Vorschriften lassen also ein Produkt zu, das so mit Wasser gesättigt ist, das es während des Verkaufszeitraum bis zu 15 % an Gewicht verlieren darf, und es – ohne Hinweis auf der Verpackung für diese Mindermengen – verkauft werden kann. (*) Jedoch sind die Differenzen begrenzt: siehe hier für die negativen Abweichungen bei der Nennfüllmenge! )
„Aus der FertigPackV: Hersteller ganz bestimmter Produkte, die nicht offen, sondern vorverpackt verkauft werden, dürfen diese nur in bestimmten Gewichts-, Volumen- oder Stückeinheiten (sog. Nennfüllmengen) verpacken und entsprechend gekennzeichnet in den Verkehr bringen. Dabei haben die Hersteller abhängig von der jeweiligen Produktart einen gewissen Spielraum, was Abweichungen von Packungsinhalt und Angabe auf der Verpackung betrifft. Dies bedeutet, dass angegebene und tatsächliche Menge nicht zu Hundertprozent übereinstimmen müssen.“ Ende Anmerkung/Kommentar (Quelle)
„Um sicherzustellen, dass diese Anforderungen in der Produktionsstätte erfüllt werden, ist die Verpackungsanlage der Fischfilets so eingestellt, dass diejenigen Schalen, welche kein ausreichendes Gewicht aufweisen, nicht etikettiert und aussortiert werden.
Selbstverständlich verlässt sich die Produktion nicht nur auf die technische Kontrolle, sondern führt regelmäßig manuelle Kontrollwiegungen durch, sodass zum Zeitpunkt der Herstellung sichergestellt ist, dass den gesetzlichen Anforderungen an die Füllmenge Folge geleistet wird.“
„Bei der Prüfung des Wiegeprotokolls der Charge mit dem von Ihnen angegebenen Verbrauchsdatum (06.04.2017) konnten keine Abweichungen festgestellt werden .“
(Anmerkung/Kommentar vom Blogautor: Obwohl unten die festgestellte Mindermenge bestätigt wurde, die auch dem Laborergebnis entspräche, hat die Kontrolle keine Abweichung feststellen können.)
„Abschließend möchten wir anmerken, dass im Laufe der Lagerung die Filets jedoch naturbedingt Gewebeflüssigkeit an ihre Umgebung abgeben, dies ist nie zu 100% vermeidbar und von Fisch zu Fisch unterschiedlich. Die Gewebeflüssigkeit wird von dem Saugpad aufgenommen.“
(Anmerkung/Kommentar: Das mag ja nicht vermeidbar sein, aber dann sollte die Füllmenge so erhöht werden, dass nach Abgabe der „Gewebeflüssigkeit“ >ist das dann schon ein Verwesungsprozess?< das aufgedruckte Verkaufsgewicht mindestens dem auch bezahlten entspricht!)
„In der Vergangenheit haben wir selbstverständlich von einem unabhängigen akkreditierten Fischfachlabor überprüfen lassen, welche natürlichen Gewebswasserübergänge für den Kabeljau vorkommen können. Die von Ihnen ermittelte Differenz liegt in dem Bereich, den auch das Labor ermittelt hatte.“
(Anmerkung/Kommentar: Das Fischlabor wird jedoch nicht namentlich erwähnt! Ist schon fast wie in der Religion: man kann es glauben oder nicht.
Der Verlust wird also bestätigt, der Unternehmer fühlt sich aber durch die gesetzliche Regelung abgesichert, um auch die Schwundmenge „Gewebewasser“ teuer verkaufen zu können. Der Algorithmus dazu liegt im Merkmal: statistisches Mittel, sprich in der Optimierung, die möglichst größte negative Füllmenge zu generieren, ohne sich strafbar zu machen!
Der Discounter als eigentlicher Vertragspartner, der die Gewährleistung für die verkaufte Ware zu tragen hat, will sich raushalten aus der Mängelrüge. Auch ein klarer Verstoß gegen das Bürgerliche Gesetzbuch. Damit in Verbindung gebracht zu werden, schadet ja dem Image!)
Na, wenn´s denn wieder so ist, dann ist die heile Welt der neoliberalen Weltsicht wieder ins Lot gebracht!
Bei den bevorstehenden Wahlen kann jedoch wieder jeder Kandidat befragt werden, was er gedenkt, diese Ungerechtigkeit zu beseitigen und – im Falle einer solchen für Verbraucher benachteiligenden Gesetzgebung – diese zu berichtigen.
Textversion vom 26. April 2017 – wieder eingestellt!